Leistung (03) · Stiftungsberatung für Kunst und Kultur
Stiftungen
Entwurf · Neu gegliedert aus dem Altbestand, wartet auf Freigabe
Wer eine Stiftung gründet, möchte etwas schaffen, das bleibt. Als zertifizierter Stiftungsberater (DSA) und Kunsthistoriker begleite ich Privatpersonen, Unternehmen und Institutionen in Deutschland, Österreich und der Schweiz von der ersten Idee bis zur Anerkennung, mit einem besonderen Schwerpunkt auf Stiftungen für Kunst und Kultur.
Für wen die Beratung gedacht ist
- Privatpersonen, die Kunst, Kultur oder gesellschaftliche Anliegen dauerhaft fördern möchten
- Sammlerinnen und Sammler, die eine Kunstförderstiftung gründen und ihre Sammlung langfristig sichern wollen
- Unternehmerfamilien, die Vermögen weitergeben oder ein Unternehmen in eine Stiftung überführen möchten
- Institutionen und Initiativen, die ihre gemeinnützige Arbeit auf eine dauerhafte rechtliche Grundlage stellen wollen
Stiftungszweck und Rechtsform
Am Anfang steht die Frage, welche Form zu Ihren Zielen, Ihrem Vermögen und Ihrem Zeithorizont passt. Gemeinsam prüfen wir, ob eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, eine Treuhandstiftung oder eine gemeinnützige GmbH das richtige Instrument ist. Rechtliche, steuerliche und strategische Gesichtspunkte denke ich dabei von Beginn an zusammen und stimme meine Empfehlung eng mit Ihrer Rechts- und Steuerberatung ab.
Stiftungssatzung
Die Satzung ist auf Dauer angelegt, deshalb lohnt sich hier besondere Sorgfalt. Ich helfe Ihnen, einen Stiftungszweck zu formulieren, der Ihre Absicht genau trifft, behördlich anerkannt wird und genug Spielraum für künftige Entwicklungen lässt.
Anerkennung durch die Stiftungsbehörde
Von der Zusammenstellung der Unterlagen bis zur Abstimmung mit der zuständigen Behörde begleite ich Sie durch das Anerkennungsverfahren. In Deutschland, Österreich und der Schweiz gelten dabei unterschiedliche Regelungen, die ich bei der Vorbereitung berücksichtige.
Vermögen, Kunstwerke und Sammlungen
Werden Kunstwerke, Immobilien oder Unternehmensanteile eingebracht, braucht die Übertragung eine gute Vorbereitung. Als Kunstsachverständiger begleite ich die Bewertung und Übertragung von Kunstwerken und Sammlungen in die Stiftung. Für die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit arbeite ich mit erfahrenen Steuerberaterinnen und Steuerberatern zusammen.
So arbeiten wir zusammen
- Im kostenfreien Erstgespräch klären wir Ihre Ziele und ob eine Stiftung das richtige Instrument ist.
- Danach entwickle ich eine Empfehlung zu Rechtsform, Struktur und Stiftungszweck.
- Gemeinsam formulieren wir die Stiftungssatzung.
- Ich koordiniere alle Schritte bis zur Anerkennung.
- Bei der Vermögensübertragung und dem Start der Stiftung begleite ich Sie weiter, bis sie vollständig arbeitsfähig ist.
Einen ausführlichen Überblick gibt der Ratgeber Stiftung gründen.
Häufige Fragen
05 Antworten(01)Für wen ist die Stiftungsberatung gedacht?
Für Privatpersonen, die Kunst, Kultur oder gesellschaftliche Anliegen dauerhaft fördern möchten, für Sammlerinnen und Sammler, die ihre Sammlung sichern wollen, für Unternehmerfamilien und für Institutionen, die ihre gemeinnützige Arbeit auf eine dauerhafte Grundlage stellen möchten.
(02)Welche Rechtsform passt zu meiner Stiftung?
Infrage kommen vor allem die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Treuhandstiftung und die gemeinnützige GmbH. Welche passt, hängt von Ihren Zielen, Ihrem Vermögen und Ihrem Zeithorizont ab. Die Empfehlung stimme ich mit Ihrer Rechts- und Steuerberatung ab.
(03)Kann ich eine Kunstsammlung in eine Stiftung einbringen?
Ja, Kunstwerke können als Sacheinlage in eine Stiftung eingebracht werden. Als Kunstsachverständiger begleite ich die Bewertung und die Übertragung der Werke in die Stiftung.
(04)Wie lange dauert die Gründung einer Stiftung?
Die Dauer der Stiftungsgründung hängt vor allem vom Anerkennungsverfahren der zuständigen Stiftungsbehörde und vom Umfang des Vermögens ab. Einen realistischen Zeitplan besprechen wir im Erstgespräch.
(05)Beraten Sie auch in Österreich und der Schweiz?
Ja, ich begleite Stiftungsvorhaben in Deutschland, Österreich und der Schweiz und berücksichtige die jeweiligen Regelungen und Zuständigkeiten.